Start Förderung Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)

Förderprogramm · Agentur für Arbeit / Jobcenter

Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)

Finanziert Coachings, Bewerbungstrainings und kürzere Maßnahmen zur Aktivierung und Eingliederung — zu 100 %.

Für wen ist das Programm gedacht?

Arbeitsuchende und Arbeitslose; in bestimmten Konstellationen auch Beschäftigte in Transfersituationen oder Gründungsinteressierte.

Wie es funktioniert

Der AVGS (§ 45 SGB III) deckt Maßnahmen ab, die unterhalb einer vollen Weiterbildung liegen: Jobcoaching, Bewerbungstraining, Kenntnisvermittlung in Grundkompetenzen oder die Heranführung an eine selbständige Tätigkeit.

Anders als beim Bildungsgutschein besteht auf den AVGS kein fester Rechtsanspruch in jeder Lage — er ist eine Ermessensleistung nach Beratungsgespräch. Für Bezieher/innen von Arbeitslosengeld gibt es nach einer gewissen Dauer der Arbeitslosigkeit einen Anspruch auf bestimmte Vermittlungsleistungen.

Auf einen Blick

Was gefördert wird

  • Kosten zugelassener Aktivierungs- und Vermittlungsmaßnahmen zu 100 %
  • Einzelcoaching, Bewerbungstraining, Grundkompetenzen, Gründungscoaching
  • Bei privater Arbeitsvermittlung: Vermittlungshonorar nach erfolgreicher Vermittlung

Voraussetzungen

  • Beratungsgespräch und Ausstellung vor Maßnahmebeginn
  • Maßnahme und Träger sind nach AZAV zugelassen
  • Einlösung innerhalb der auf dem Gutschein vermerkten Gültigkeit

Gut zu wissen

  • Beratung und Bewilligung kommen immer vor der Kursanmeldung.
  • Förderregeln ändern sich — verbindlich ist allein die zuständige Stelle.
  • Dieses Portal informiert; es vermittelt keine Kurse und keine Anbieter.
Stand: 07/2026 · Quelle: § 45 SGB III · Bundesagentur für Arbeit