Start Förderung Qualifizierungschancengesetz & Qualifizierungsgeld
Förderprogramm · Agentur für Arbeit (über den Arbeitgeber)
Qualifizierungschancengesetz & Qualifizierungsgeld
Fördert die Weiterbildung Beschäftigter im Betrieb: Zuschüsse zu Lehrgangskosten und Entgelt — plus Qualifizierungsgeld beim Strukturwandel.
Für wen ist das Programm gedacht?
Beschäftigte aller Qualifikationsstufen und ihre Arbeitgeber — besonders, wenn der Strukturwandel Tätigkeiten verändert oder Fachkräfte fehlen.
Wie es funktioniert
Über das Qualifizierungschancengesetz (§ 82 SGB III) bezuschusst die Agentur für Arbeit Weiterbildungen von Beschäftigten während des laufenden Arbeitsverhältnisses. Der Antrag läuft über den Arbeitgeber; die Zuschusshöhe steigt, je kleiner das Unternehmen ist: unter 50 Beschäftigten bis 100 % der Lehrgangskosten und bis 75 % des Arbeitsentgelts, bei 50 bis unter 500 je bis 50 %, ab 500 Beschäftigten je bis 25 % (§ 82 SGB III in der Fassung seit 04/2024).
Seit 2024 ergänzt das Qualifizierungsgeld (§§ 82a ff. SGB III) diese Förderung: Es ersetzt einen Teil des Entgelts, wenn Beschäftigte wegen des Strukturwandels für eine Zukunftstätigkeit im selben Betrieb qualifiziert werden.
Auf einen Blick
Was gefördert wird
- Zuschüsse zu den Lehrgangskosten — gestaffelt: unter 50 Beschäftigte bis 100 %, 50 bis unter 500 bis 50 %, ab 500 bis 25 %
- Zuschüsse zum Arbeitsentgelt für die Weiterbildungszeit (bis 75 / 50 / 25 % je nach Betriebsgröße; +5 Punkte bei Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung)
- Qualifizierungsgeld als Entgeltersatz bei strukturwandelbedingter Qualifizierung
- Ab 45 Jahren oder mit Schwerbehinderung: in Betrieben unter 500 Beschäftigten Lehrgangskosten ohne Arbeitgeber-Beteiligung (bis 100 %)
Voraussetzungen
- Antrag durch den Arbeitgeber vor Maßnahmebeginn (Arbeitgeberservice)
- Maßnahme umfasst mehr als 120 Stunden und findet bei einem zugelassenen Träger statt
- Der letzte geförderte bzw. erworbene Berufsabschluss liegt in der Regel einige Jahre zurück (mindestens 4 Jahre)
Gut zu wissen
- Beratung und Bewilligung kommen immer vor der Kursanmeldung.
- Förderregeln ändern sich — verbindlich ist allein die zuständige Stelle.
- Dieses Portal informiert; es vermittelt keine Kurse und keine Anbieter.
Förderrechner · für Unternehmen
Was übernimmt die Agentur für Arbeit?
Richtwerte nach § 82 SGB III — Eckdaten anpassen, das Ergebnis rechnet sofort mit. Unverbindlich; es werden keine Daten übermittelt.
Gesamtförderung durch die Agentur (max.)
7.250 €
50 bis 499 Beschäftigte: Lehrgangskosten bis 50 %, Arbeitsentgelt bis 50 %.
Zuschuss Lehrgangskosten
2.000 €
Arbeitsentgeltzuschuss
5.250 €
Verbleibt beim Unternehmen
7.250 €
Maximalwerte nach § 82 SGB III (Fassung seit 01.04.2024); über die konkrete Höhe entscheidet die Agentur für Arbeit im Einzelfall. Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag zur Weiterbildung: +5 Prozentpunkte auf beide Quoten (max. 100 %). Vereinfachung: Das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt umfasst auch den pauschalierten Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung — hier wird aufs Bruttogehalt gerechnet. Seit 01.01.2026 ist der Arbeitsentgeltzuschuss an den tatsächlichen, weiterbildungsbedingten Arbeitsausfall gekoppelt und deckt nie 100 %. Stand: 07/2026 · Quelle: § 82 SGB III · BMAS
Welche Förderquoten gelten nach § 82 SGB III?
Die Quote hängt an der Betriebsgröße: Kleinbetriebe erhalten bis zu 100 % der Lehrgangskosten, Großbetriebe bis zu 25 % — beim fortgezahlten Arbeitsentgelt gelten eigene Sätze. Genau diese Werte nutzt der Rechner oben.
| Betriebsgröße | Lehrgangskosten (bis zu) | Arbeitsentgeltzuschuss (bis zu) |
|---|---|---|
| unter 50 Beschäftigte | 100 % | 75 % |
| 50 bis 499 Beschäftigte | 50 % | 50 % |
| ab 500 Beschäftigte | 25 % | 25 % |
| Zuschlag bei Betriebsvereinbarung/Tarifvertrag | +5 Prozentpunkte auf beide Quoten (Deckel 100 %) | |
Rechenweg: Lehrgangskostenzuschuss = Quote × Lehrgangskosten · Arbeitsentgeltzuschuss = Quote × Bruttomonatslohn × Freistellungsanteil × Monate.